
Die E-AU ab 2023
Ab dem 1. Januar 2023 müssen alle Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abfragen. Die Papiermeldung entfällt grundsätzlich.
- Der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit. Diese Verpflichtung kann bereits vor dem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt bestehen. Ebenfalls muss der Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen.
- Der Arbeitnehmer erhält von seiner Arztpraxis einen Ausdruck der AU-Daten für sich selbst. Auf seinen Wunsch erhält er zudem eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für seinen Arbeitgeber.
- Nach dem Arztbesuch, spätestens bis 24:00 Uhr, übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse.
- Der Arbeitgeber oder ein Beauftragter (z.B. eine Steuerberatungskanzlei) sendet eine Anfrage nach der eAU an die Krankenkasse über deren Kommunikationsserver.
- Nach Erhalt der Anfrage stellt die Krankenkasse die eAU zum Abruf auf dem Kommunikationsserver bereit. Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter erhält eine Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung. Der Abruf sollte am Folgetag der ärztlichen Feststellung möglich sein.
- AUSNAHME: Ist die eAU noch nicht bei der Krankenkasse eingetroffen (z.B. weil sie von der Praxis noch nicht übermittelt wurde oder in der Praxis keine Internetverbindung besteht), erhält der Arbeitgeber oder sein Beauftragter eine entsprechende Fehlermeldung. In diesem Fall kann es beim Abruf der eAU zu einer zeitlichen Verzögerung (Postweg) kommen.
Der Abeitnehmer erhält nun kein Formular für den Arbeitgeber mehr. Das Formular für die Krankenkasse ist bereits im 4.Quartal 2022 weggefallen.
EBZ - Digitale beantragung bei der Krankenkasse
Was genau ist das EBZ?
Mit dem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Zahnärzte (Abk. EBZ) wurden die bisher auf Papier ausgedruckten Heil- und Kostenpläne (HKP) in ein elektronisches Verfahren überführt. Dies gilt für die Leistungsbereiche Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen (KB/KGL), Kieferorthopädie (KFO), Parodontalerkrankungen (PAR) und Zahnersatz (ZE). Es ist möglich, einen elektronischen Antrag direkt aus der Praxisverwaltungssoftware über die Telematikinfrastruktur (TI) an die Krankenkasse des Patienten zu senden. Die Genehmigung oder Ablehnung wird ebenso elektronisch von der Krankenkasse direkt an die Zahnarztpraxis übermittelt.
Gemäß Mitteilung der KZBV müssen sich alle Zahnarztpraxen mit den entsprechenden Updates ihres PVS-Herstellers ausstatten. Das Verfahren ist seit dem 1. Januar 2023 verpflichtend.
In diesem Zuge wurde auch das Zahnbonusheft digitalisiert.